Die maximale Arbeitszeit pro Tag ist, wie auch die maximale Arbeitszeit pro Woche, im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und ist im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Hierzu sagt der Gesetzgeber in § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten dürfe.
Die maximale Arbeitszeit pro Woche laut Arbeitszeitgesetz beträgt 48 Arbeitsstunden, die maximale Arbeitszeit pro Monat beläuft sich auf 192 Stunden. Zur Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit sind Arbeitgeber laut Arbeitsrecht verpflichtet.
Darüber hinaus gibt es die Ausnahmeregelung, dass die gesetzliche Arbeitszeit auf zehn Stunden am Arbeitstag verlängert werden kann, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“1 Vollständige Regelungen, sowie sämtliche abweichenden Regelungen bzw. die maximale Arbeitszeit pro Tag Ausnahmen lassen sich dem ArbZG entnehmen.
Nehmen wir einmal an, die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erhöht sich aufgrund betrieblicher Anforderungen des Arbeitgebers für einen Zeitraum von 14 Tagen auf 60 Stunde pro Woche. Dann kommt er innerhalb dieses Zeitraums mit Überstunden auf eine Gesamtarbeitszeit von 120 Stunden. Die Höchstarbeitszeit pro Woche (gesetzliche Höchstarbeitszeit) überschreitet damit um 120-96=24 Stunden Mehrarbeit die wöchentliche Arbeitszeit. Diese Überstunden müssen gemäß den Regelungen zur gesetzlichen Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden. Erst mit diesem Ausgleichszeitraum ist sichergestellt, dass die Höchstarbeitszeit pro Tag eingehalten wird.
Ausnahmen bezüglich der gesetzlichen Arbeitszeit können durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, die einen Tarifvertrag zur Grundlage hat, getroffen werden. Allerdings auch nur in einem gewissen gesetzlichen Rahmen. Diese Ausnahmefälle sind in § 7 Abweichende Regelungen festgeschrieben. Darüber hinaus kann eine Aufsichtsbehörde in die Vorgaben eingreifen. In § 15 Bewilligung, Ermächtigung sind hier ebenfalls gesetzliche Regelungen vorgeschrieben.
Darüber hinaus gilt:
Das Arbeitszeitgesetz schreibt auch Ruhepause und Pausenzeit vor. Dies ist in § 4 Ruhepausen geregelt. Prinzipiell besagt dieser Paragraf, dass bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Pause von mindestens 30 Minuten zusteht. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, so erhöht sich der Pausenanspruch auf mindestens 45 Minuten. Generell gilt: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Als Ruhezeit wird diejenige Zeit beschrieben, die zwischen dem Ende der Arbeit an einem Tag bis zum Wiederaufnehmen der Arbeit am darauffolgenden Tag liegen darf. Dazu beschreibt § 5 ArbZG , dass sie mindestens elf Stunden betragen muss. Absatz 2 und 3 dieses Paragrafen geben hierbei Ausnahmen für folgende Bereiche vor:
Hier kann um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn „jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird“. Weitere Details zur Regelung beispielsweise bei Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst können Sie hier entnehmen.
Generell hat die maximale Arbeitszeit immer den Schutz der Arbeitnehmer im Fokus. Doch definiert das Arbeitsschutzgesetz maximale Arbeitszeit genau? Im Allgemeinen ist im ArbSchG keine maximale Arbeitszeit definiert, da diese bereits im ArbZG steht. Das Arbeitsschutzgesetz dient hingegen eher dazu, „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.“2 Doch auch § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen sieht in diesem Zusammenhang die Gestaltung der Arbeitszeit als eine mögliche Gefährdung.
Generell gilt laut § 9 Sonn- und Feiertagsruhe, dass Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Abweichend von diesem Paragrafen dürfen Arbeitnehmer laut § 10 ArbZG beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht in an Werktagen ausgeführt werden kann. Dazu zählen beispielsweise:
Hier finden Sie eine gesammelte Auflistung aller Ausnahmeregelungen gemäß § 10 ArbZG.
Darüber hinaus regelt § 11 ArbZG den Ausgleich von Sonn- und Feiertagsarbeit über das Jahr verteilt. U.a. müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein und es muss bei einer Sonntagsbeschäftigung ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Bei in der Woche gelagerten gesetzlichen Feiertagen sind es acht Wochen. Weitere Ausnahmeregelungen finden sich in den § 12 und 13 ArbZG.
Betrachten wir einmal die Regelungen über die deutschen Landesgrenzen hinaus und blicken auf den gesamten EU-Raum, so fällt auf, dass es auch hier einheitliche Regeln gibt, an die sich die EU-Mitgliedsstaaten halten müssen. Die RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung schreibt hierbei einige Grundsätze vor, an die sich die Mitgliedsstaaten halten müssen. In diesem Fall sind das u.a.3:
Von diesen grundlegenden Regelungen dürfen Arbeitgeber abweichen, jedoch immer unter der Prämisse, dass gewisse festgeschriebene Ausgleichszeiträume geschaffen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Mit dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zur verpflichtenden Zeiterfassung hat sich zudem die Grundlage hinsichtlich Arbeitnehmerschutz und Höchstarbeitszeiten für Unternehmen verschärft. Denn der EuGH schreibt nun seinen Mitgliedsstaaten vor, dass die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden muss, ein verlässliches, objektives und zugängliches System zu schaffen, um die alle Arbeitszeiten zu dokumentieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Höchstarbeitszeiten konsequent eingehalten und die Gesundheit der Mitarbeiter geschützt werden. Mehr dazu finden Sie hier.